I Allgemeines
1. Diese Bedingungen sind auf die, durch die Servicewerkstatt auszuführenden Arbeiten, welche zuvor in Auftrag gegeben wurden, anwendbar.
2. Ausschlussklausel: Sollte sich eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung als unwirksam erweisen, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmung. Auftraggeber und die Servicewerkstatt verpflichten sich die unwirksame Bestimmung durch neue zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck des Vertrags möglichst nahe kommen.
II Vertragsabschluss
1. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen zwischen der Servicewerkstatt und dem Auftragsgeber bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform. (normaler Postverkehr, Fax, keine E-Mails)
2. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung, durch die Auftragsbestätigung, oder durch die Unterschrift des Auftraggebers auf der Offerte zustande.
3. Bedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit die Servicewerkstatt diese schriftlich akzeptiert hat.
4. Die Servicewerkstatt verpflichtet sich, die Arbeiten fach- und sachgerecht auszuführen oder durch Dritte ebenso ausführen zu lassen.
5. Zusatzarbeiten, nach Auftragsbestätigung, werden nur nach schriftlicher Bestätigung ausgeführt.
III Preise und Zahlungsbedingungen
1. Der vereinbarte Preis versteht sich in CHF (Schweizer Franken). Die Servicewerkstatt ist zur Zeit nicht mehrwertsteuerpflichtig.
2. Bei der Auftragsbestätigung wird 1/3 (ein Drittel) des Gesamtbetrages als Anzahlung vor Arbeitsbeginn fällig.
3. Der vereinbarte Preis, sowie die Anzahlungen bei Aufträgen sind ohne Abzüge oder Rückbehaltungen zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig.
4. Eine Verrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
5. Sämtliche Nebenkosten bei Artikelbestellungen wie beispielsweise Versand-, Transport- und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6. Bei Lieferungen / Versänden / Transporten ins Ausland hat der Auftraggeber alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallen, selber zu tragen.
7. Hält der Auftragsgeber die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der sich nach den am Domizil der Servicewerkstatt üblichen Zinsverhältnissen richtet.
8. Hält der Auftragsgeber die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so wird direkt nach Ablauf der Zahlungsfrist einmalig mit neuer Frist von 10 Tagen gemahnt, anschliessend wird kostenpflichtig für den Auftragsgeber betrieben.
IV Liefer- und Ausführungsfristen
1. Eine Frist für die Ausführung der Arbeiten ist für die Servicewerkstatt nur verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt und der Umfang einer allfälligen Verzugsentschädigung schriftlich festgehalten worden ist.
2. Die Fristen beginnen mit Abschluss des Vertrages beziehungsweise sobald alle Voraussetzungen (inklusive Anzahlung) für den Beginn der Arbeiten vorliegen. Sie gilt als eingehalten, wenn der Auftrag abhol- / abnahmebereit ist.
3. Der Auftraggeber kann die Einhaltung einer vereinbarten Liefer-und Ausführungsfrist nicht verlangen, wenn er in Zahlungsverzug ist oder andere Arbeiten, welche nicht im Auftrags-Bereich der Servicewerkstatt enthalten sind, nicht fertig sind, sodass die Arbeit am Objekt des Auftrages von der Servicewerkstatt verunmöglicht.
4. Verlängert sich die Liefer- / Auftragsfrist aus Gründen, welche die Servicewerkstatt nicht zu vertreten hat, teilt sie dies dem Auftragssteller unverzüglich mit.
5. Verändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Auftraggebers, so verliert die ursprünglich vereinbarte Liefer-/ Auftragsfrist Ihre Gültigkeit. Der Besteller kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung entsprechend angepasste Lieferfrist festgesetzt wird.
V Sicherheiten
1. Die Die Servicewerkstatt behält sich vor, bis zur Befriedigung ihrer Forderungen das Retensionsrecht nach den Art. Ff ZGB geltend zu machen.
VI Transport
1. Das Werkstück, an dem Arbeiten vorzunehmen sind, ist vom Besteller auf seine Kosten bei der Servicewerkstatt abzuliefern und nach durchgeführter Arbeit wieder abzuholen. Die Servicewerkstatt kann auf Auftragsebene die Organisation jedoch nicht die Kosten dafür übernehmen. Die Abholung oder Lieferung des Werkstückes erfolgt erst nach Zahlung des gesamten Betrags.
2. Bei An- und Abtransport, Versänden und Lieferungen trägt der Auftraggeber die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes.
3. Allfällige gewünschte Versicherungen müssen rechtzeitig / frühzeitig bekanntgegeben werden.
4. Transport oder andere mit dem Auftrag zusammenhängende Versicherungen werden nur auf ausdrücklichen und schriftlichen Wunsch und nur im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen.
VII Gewährleistungen
1. Die Servicewerkstatt leistet für eine Dauer von sechs Monaten (Gewährleistungsfrist) nach Ablieferung oder Abnahme, gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr für die fachgemässe und sorgfältige Ausführung der von ihr vorgenommenen Arbeiten.
2. Die vom Auftragsgeber oder Dritten gelieferten Produkte fallen nicht unter die von der Servicewerkstatt geleisteten Gewährleistung.
3. Erweist sich das Werkstück oder Teile desselben als schadhaft und sind diese Mängel nachweislich auf mangelhafte Ausführung oder auf fehlerhaftes, von der Servicewerkstatt geliefertes Material zurückzuführen, so wird die Servicewerkstatt diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist durch Instandstellung oder Auswechseln von schadhaften Teilen beseitigen. Voraussetzung ist, dass der Servicewerkstatt diese Mängel während der Gewährleistungsfrist unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden.
4. Für Nachbesserungen im Rahmen der Gewährleistung übernimmt die Servicewerkstatt die Gewährleistung im gleichen Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten, allerdings nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
5. Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Auftragsgeber nicht sofort geeignete Massnahmen zur Schadensminderung triff oder wenn der Auftragsgeber oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung der Servicewerkstatt Arbeiten am Werkstück ausführen.
6. Die Gewährungsleistungsanspruche des Auftragsgebers verjähren nach dem Ablauf der Gewährleistungsfrist.
VIII Haftung
1. Die Servicewerkstatt haftet für Schäden gegenüber dem Auftraggeber, soweit diese von ihrem Personal anlässlich der Ausführung der ihr vom Auftraggeber übertragenen Arbeiten oder bei der Beseitigung der Mängel gemäss Ziff. VII nachweislich durch grobes Verschulden verursacht worden sind.
2. Der Auftraggeber hat für Schäden einzustehen, welche er selber, seine Angestellten, Dritte nicht von der Servicewerkstatt angestellte Personen, oder durch von ihm zur Verfügung gestellte Werkzeuge, Ausrüstung und Materialien verursacht werden.
3. Weitere Ansprüche des Auftragsgebers, insbesondere auf Ersatz von Nutzungsverlusten, Verlust von Aufträgen, entgangenen Gewinn oder indirekter Schäden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund solche Schäden geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
4. Vorbehalten bleibt die Haftung nach dem Bundesgesetz über die Produkthaftpflicht.
IX Gefahrtragung
1. Der Besteller trägt das Risiko der zufälligen Beschädigung und des zufälligen Verlustes des Werkstückes während der
Ausführung der Arbeiten ungeachtet davon, wo diese ausgeführt werden und während des Transportes oder der Lagerung des Werkstückes.
2. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Auftragsgeber.
X Änderungsvorbehalt
1. Änderungen der AGB während der Vertragszeit sowie der Gewährleistungszeit werden schriftlich angezeigt. Der Auftragsgeber hat ein schriftliches Widerspruchsrecht mit einer Frist von 10 Tagen. Nach abgelaufener Frist gilt die Änderung als angenommen.
XI Gerichtsstand
1. Der Gerichtsstand für den Auftragsgeber sowie für die Servicewerkstatt ist Glarus. Es gilt das Schweizer Recht.
Die Servicewerkstatt, 21. Januar 2015